Vorsorgeauftrag erstellen: Das sollten Sie beachten

Um gut auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit vorbereitet zu sein, ist es ratsam, einen Vorsorgeauftrag abzufassen. So stellen Sie sicher, dass im Ernstfall genau nach Ihren Wünschen verfahren wird. Damit dieser Vertrag später rechtswirksam ist, sollten Sie jedoch einige wichtige Einzelheiten beachten.

 

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgevertrag regelt die persönlichen Angelegenheiten einer noch handlungsfähigen Person für den Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit. Im Unterschied zur Patientenverfügung, die sich auf medizinisch-pflegerische Aspekte beschränkt, sind im Vorsorgevertrag allgemeine Regelungen zur Lebensführung enthalten. Die noch urteilsfähige Person bestimmt, welche dritte Person sich um ihre Angelegenheiten kümmern soll. Der Vertrag ist ab dem Eintreten der Urteilsunfähigkeit gültig. Vorsorgeverträge sind in die folgenden Themenbereiche gegliedert:

- Vermögenssorge
- Personensorge
- Vertretung im Rechtsverkehr

Sie können handgeschrieben oder vom Notar aufgesetzt und beurkundet sein. Wichtigste Voraussetzungen für ihre Gültigkeit sind Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit des Verfügenden. Ausserdem muss der Vertrag als Original vorliegen. Damit er später problemlos gefunden wird, können Sie seinen Aufbewahrungsort beim Zivilstandesamt vermerken lassen. Ansonsten hinterlegen Sie ihn bei sich zu Hause. In diesem Fall müssen Sie allerdings Ihre Vertretungsperson darüber informieren und ihr eine Vertragskopie aushändigen.

 

Warum ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist

Mit einem solchen Vertrag können Sie sich darauf verlassen, dass ihre Angelegenheiten so geregelt werden, wie Sie es schriftlich bestimmt haben. Denn der Ernstfall kann schneller eintreten als gedacht. Erleiden Sie beispielsweise bei einem Unfall schwere Kopfverletzungen, sind Sie möglicherweise nicht mehr imstande, selbstbestimmt zu leben. Darüber hinaus erhöht sich mit zunehmendem Lebensalter das Risiko für chronische Erkrankungen. Solche Erkrankungen können die Erledigung der eigenen Angelegenheiten erschweren oder sogar unmöglich machen.

 

Was bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit passiert

Informiert der von Ihnen beauftragte Vorsorgeberechtigte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) darüber, dass Sie vermutlich nicht mehr urteilsfähig sind, leitet diese eine Untersuchung Ihres Gesundheitszustands ein. Darüber hinaus überprüft die Behörde, ob Ihr Vorsorgeauftrag rechtswirksam ist. Auch die als Vertreter bestimmte Person wird einer genauen Prüfung unterzogen. Sie muss nicht nur bereit sein, die ihr übertragenen Aufgaben zu übernehmen, sondern auch dafür geeignet sein. Wurden alle Voraussetzungen erfüllt, ist Ihr Vorsorgevertrag gültig. Ihr gesetzlicher Vertreter erhält dann eine spezielle Urkunde, die er nach Bedarf vorlegt.

Haben Sie keinen rechtsgültigen Vorsorgevertrag, darf die KESB Ihren Beistand bestimmen. Wie sie dabei vorgeht, richtet sich danach, ob Sie verheiratet, verpartnert oder alleinstehend sind. Existiert kein Vorsorgeauftrag und leben Sie mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Partner zusammen, hat dieser nach Art. 374 ZGB das Recht, Sie in alltäglichen Angelegenheiten zu vertreten. Er ist zur Personensorge, Vermögenssorge und zur Vertretung in juristischen Dingen berechtigt. Für grössere finanzielle Transaktionen (Hauskauf, Wertpapierkauf) benötigt er jedoch eine behördliche Genehmigung. Art. 281 ZGB regelt den Umgang mit alleinstehenden Urteilsunfähigen ohne Vorsorgeverfügung. In diesem Fall versucht die KESB, einen nahen Angehörigen als gesetzlichen Vertreter zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, setzt sie eine Vertretungsbeistandschaft ein.

Achtung: Nicht jede Person wünscht einen Vertretungsbeistand der KESB. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem Vorsorgeauftrag auseinander zu setzen. 
 

Inhalt eines Vorsorgeauftrags

Setzen Sie einen Vorsorgevertrag auf, können Sie für die Vertretung im Rechtsverkehr, die Personen- und Vermögenssorge eine einzige Person als Vertreter bestimmen. Oder Sie übertragen diese Aufgabe zwei oder drei Personen Ihrer Wahl (Art. 360 ZGB). Die Personensorge darf nur von einer natürlichen Person, also keinem Unternehmen, wahrgenommen werden. Sie umfasst alle Angelegenheiten, die Ihr körperliches und seelisch-geistiges Wohlergehen betreffen. Damit Sie zukünftig das Gewünschte erhalten, schreiben Sie handschriftlich, welche Vorstellungen Sie haben und welche Werte Ihnen wichtig sind.

Die Vermögenssorge betrifft den sachgemässen Umgang mit Ihrem Vermögen. Ihr Vertreter bezahlt Ihre Rechnungen und legt Ihr Vermögen vorteilhaft an. Mit der Regelung dieses Vorsorgebereichs dürfen Sie auch eine juristische Person (Bank) beauftragen. Dies gilt auch für Ihre Vertretung in rechtlichen Belangen. Die von Ihnen benannte natürliche oder juristische Person nimmt dann Ihre Interessen gegenüber Finanzinstituten, Behörden und Familienmitgliedern wahr. Weil sich diese Vertretung ausschliesslich auf Alltagsgeschäfte bezieht, sollten Sie besondere Transaktionen wie den Verkauf eines Hauses in Ihrem Vorsorgevertrag gesondert aufführen.

Auch wenn es nicht erforderlich ist, einen Anwalt für Erbrecht oder einen Notar mit dem Aufsetzen des Vertrages zu beauftragen, lassen Sie Ihren Vertrag am besten von ihm prüfen. Dies sollten Sie unbedingt tun, wenn Sie eine der Vorlagen aus dem Internet verwendet haben. Denn diese sind natürlich nicht auf Ihren individuellen Fall abgestimmt. Ist Ihr Vorsorgeauftrag handgeschrieben, muss er datiert und mit Ihrer Unterschrift versehen sein. Möchten Sie später Änderungen vornehmen, fügen Sie diese handschriftlich zusammen mit dem neuen Datum und Ihrer Unterschrift ein.

Wünschen Sie einen öffentlich beurkundeten Vorsorgevertrag, lassen Sie ihn von einem Anwalt für Erbrecht oder Notar aufsetzen und von letzterem beurkunden. Für eine ausführliche Beratung zum Thema Vorsorgeauftrag stehen Ihnen unsere regionalen Partner jederzeit gern zur Verfügung: https://www.trauerportal.ch/de/vorsorgeauftrag

 

Den geeigneten Vorsorgebeauftragten finden

Die Suche nach einer passenden Vertretungsperson kann mitunter schwierig sein. Haben Sie keinen Partner, kommt nur ein Angehöriger Ihres Vertrauens infrage. Diese Person muss in jeder Hinsicht zuverlässig sein. Daher sind leichtlebige Angehörige und solche, mit denen Sie öfter Meinungsverschiedenheiten haben, nicht geeignet. Berücksichtigen Sie ausserdem den Gesundheitszustand und das Alter der betreffenden Person. Gesundheitlich angeschlagene sowie wesentlich ältere Menschen sind als Vorsorgebeauftragte eher ungeeignet. Darüber hinaus muss der zukünftige rechtliche Vertreter ausreichend Zeit für seine verantwortungsvolle Aufgabe haben. Und möglichst über Vorkenntnisse in diesem Bereich verfügen.

Haben Sie eine bestimmte Person in die engere Wahl gezogen, führen Sie mit ihr ein ausführliches Gespräch. Sprechen Sie alle Einzelheiten an und fragen Sie sie, ob sie bereit ist, Ihr Vorsorgebeauftragter zu werden. Falls es sich um eine ältere Person handelt, ist es ratsam, für sie noch einen Stellvertreter zu bestimmen. So verhindern Sie, dass die Behörde fremde Menschen beauftragt, wenn Ihr Vertreter einmal unpässlich ist.

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