Willensvollstrecker

Wenn der Erblasser sicher gehen möchte, dass sein "letzter Wille" auch wirklich umgesetzt wird, und er vermeiden möchte, dass sich die Erbgemeinschaft nach seinem Tod zerstreitet, kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers sehr sinnvoll sein. 

Willensvollstrecker kümmern sich in der Zeit der Trauer ebenfalls um alle finanziellen sowie administrativen Angelegenheiten des Erblassers und können daher für die Hinterbliebenen und Erben eine grosse Enlastung sein.

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Häufig gestellte Fragen


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Wer kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden?

Prinzipiell kann jede handlungsfähige Person das Amt des Willensvollstreckers ausüben. Das sind z.B. der überlebende Ehegatte, ein Erbe, ein unbeteiligter Dritter (z.B. ein Notar oder Rechtsanwalt), aber auch juristische Personen, wie beispielsweise Treuhandgesellschaften, Banken, oder Versicherungen

Was sind die Aufgaben eines Willensvollstreckers?

Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB definiert. Massgebend für den Umfang der Rechte und Pflichten ist aber in erster Linie der Wille der verstorbenen Person.
Der Willensvollstrecker muss daher den Willen des Erblassers vertreten und ist unter anderem zu nachfolgenden Handlungen beauftragt:

  • Verwaltung der Erbschaft (Ermittlung, Anlage und Bewahrung des Vermögens und das Eintreiben von Forderungen)
  • Bezahlung der Kosten des Todesfalles sowie allfälliger Schulden
  • Ausrichten von allfälligen Vermächtnissen
  • Teilung des Nachlasses gemäss den Anordnungen des Erblassers oder falls keine genauen Angaben gemacht wurden, nach den Vorschriften des Gesetzes

Welche Arbeiten erledigt der Willensvollstrecker?

Die durch den Willensvollstrecker zu vollziehenden Arbeiten können sich abhängig davon, was im Testament festgelegt ist, voneinander unterscheiden. 

Sofortmassnahmen

  • Einfordern der Todesurkunde beim Arzt
  • Benachrichtigung der Angehörigen
  • Koordination, Aufbewahrung und Überführung mit Bestatter
  • Organisation der Bestattung inkl. der Formalitäten

 Bestandesaufnahme und Administratives

  • Einreichen des Testaments/Erbvertrags, sofern vorhanden 
  • Aufnahme sämtlicher Vermögenswerte
  • Aufnahme der Schulden und Verpflichtungen
  • Berechnung des Erbvermögens gemäss Güter- und Erbrecht
  • Kommunikation resp. Termin mit Erbengemeinschaft
  • Laufende Verträge kündigen
  • Umleitung der Post organisieren

Verwalten bis zur Erbteilung

  • Nachlassvermögen verwalten
  • Offene Rechnungen bezahlen
  • Steuererklärung per Todestag erstellen
  • Digitalen Nachlass ermitteln (Verträge kündigen, Einträge löschen etc.)
  • Wünsche der Erbengemeinschaft ermitteln

Erbteilung abschliessen

  • Erbteilungsvorschlag erstellen
  • Erbteilungsvertrag vorbereiten
  • Erbteilung gemäss Erbteilungsakt umsetzen
  • Schlussarbeiten ausführen und Fall abschliessen

Was kostet ein Willensvollstrecker?

Es gibt verschiedene Ansätze. In der Praxis sind ein bis drei Prozent vom Bruttonachlass angemessen bzw. hat sich eingebürgert. Laut Bundesgericht ist die Regelung nach Prozenten jedoch nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Denn nach Gesetz soll die Entschädigung "angemessen" sein. Durch die Gesetzeslage ist ein Honorar nach Zeitaufwand eher zu empfehlen. Dabei kann die Höhe des Nachlasses wie auch der Aufwand berücksichtigt werden.

Haben die Erben gegenüber dem Willensvollstrecker Anspruch auf Auskunft?

Ja, der Willensvollstrecker ist verpflichtet, den Erben jederzeit Auskunft und Einsicht in die Amtsführung zu gewähren. Falls die Nachlassabwicklung länger dauert, muss er alle 12 Monate eine Rechenschaft erstellen und vorlegen. Nach Beendigung des Mandates haben die Erben Anspruch auf Einsicht in die Schluss- sowie auch in die detaillierte Honorarrechnung.

Dürfen Erben den Willensvollstrecker absetzen?

Nein, das ist nicht möglich. Die Erben können sich jedoch bei der kantonalen Aufsichtsbehörde beschweren. Diese  Behörde kann dem Willensvollstrecker Weisungen erteilen, unzweckmässige Anordnungen aufzuheben. Falls grobe Fehler unterlaufen, kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker das Mandat entziehen.

Wie haftet ein Willensvollstrecker?

Der Willensvollstrecker haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 398 OR). Dementsprechend haftet er für das getreue und sorgfältige Ausführen seines Mandates. Für jegliches Verschulden muss er oder sie die Verantwortung übernehmen. Falls mehrere Willensvollstrecker vorhanden sind, haften diese solidarisch (Art. 403 Abs. 2 OR).

Schutz vor dem Willensvollstrecker

Falls die Erben sich untereinander einigen, können sie sich jederzeit gegen den Willen des Willensvollstreckers über die Teilung der Erbschaft einig werden. Jeder einzelne Erbe hat darüber hinaus die Möglichkeit, gegen Verfügungen des Willensvollstreckers bei der zuständigen Behörde (meist beim Richter) Beschwerde einzureichen.
Der Willensvollstrecker darf keiner Interessenskollision unterliegen. Die reine Tatsache, dass er ebenfalls Erbe ist, genügt hierzu nicht.

Wie wird die Willensvollstreckung beendet?

Die Willensvollstreckung wird beendet durch:

  • Abschluss des Erbganges (Teilung)
  • Handlungsunfähigkeit oder Tod des Willensvollstreckers
  • Rücktritt vom Amt (Art. 404 OR; nicht zur Unzeit)
  • Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde

Wie kann sich ein Willensvollstrecker legitimieren?

Die kantonal zuständige Behörde kann dem Willensvollstrecker ein Willensvollstreckerzeugnis als Beweis für dessen Ernennung und Annahme der Funkion erstellen.

Wie erhält der Willensvollstrecker Kenntnis von seiner Ernennung?

Die letztwillige Verfügung der verstorbenen Person muss der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt werden (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde teilt dem in der Verfügung ernannten Willensvollstrecker von Amtes wegen die Ernennung mit. Der Willensvollstrecker muss sich innert 14 Tagen für oder gegen eine Annahme des Auftrages aussprechen. Stillschweigen gilt hierbei als Annahme (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Es besteht keine Verpflichtung das Amt anzunehmen.

 

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