Testament | Erbe

Falls keine Nachlassplanung erfolgt ist, wird im Todesfall das Vermögen nach den gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. Oftmals entspricht dies aber nicht dem Willen des Verstorbenen. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig Gedanken über Anpassungen bei der Erbverteilung zu machen und diese auch richtig aufzuschreiben.

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Häufig gestellte Fragen 

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Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn kein Testament besteht?

Falls ein Erblasser oder eine Erblasserin auf eine Regelung des Nachlasses verzichtet (erstellt also weder Testament noch Erbvertrag), so bestimmt das Erbrecht, was mit dem Nachlass geschieht. Der gesetzliche Erbteil regelt, wie die Erbteilung für Nachkommen, Ehepartner sowie weitere Verwandte erfolgt. Die sogenannten Pflichtteile der Nachkommen, Ehegatten, eingetragenen Partner oder Eltern der verstorbenen Person, können nicht entzogen werden. (Nur im  Einzelfall)

Warum überhaupt ein Testament?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, wird das Erbe unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Falls weder Ehepartner noch Kinder vorhanden sind, sind Eltern und Grosseltern sowie deren Nachkommen erbberechtigt – d.h. Geschwister, Cousins, Cousinen und Tanten, Onkel bis hin zu weit entfernten Verwandten. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, geht das Vermögen an den Staat bzw. an den letzten Wohnkanton oder die Wohngemeinde.

Welche Testament-Arten gibt es? Welche macht für mich Sinn?

In der Schweiz gibt es drei verschiedene Testamentarten, es sind dies: Das eigenhändige, das öffentliche und das Nottestament.

  • Das eigenhändige Testament muss zwingend handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Idealerweise wird es es bei einer kantonalen Amtsstelle hinterlegt. Wo das idealerweise ist, weiss die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
  • Das öffentliche Testament erstellt eine Urkundsperson unter Mitwirkung zweier Zeugen nach kantonalem Recht. Es wird am Notariat des Wohnortes hinterlegt.
  • Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann eine mündliche Erklärung, ein Nottestament, vor zwei Zeugen erfolgen. Dies kann bspw. vorkommen wenn die Erstellung eines Testaments aufgrund von Todesgefahr nicht mehr möglich ist.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Erblassers/der Erblasserin oder bei komplizierteren Nachlassregelungen empfiehlt sich das öffentliche Testament. Bei einfachen, relativ unkomplizierten Fällen, eignet sich das eigenhändige Testament.

Unabhängig von der Wahl der Testamentsform (eigenhändig oder öffentlich) erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung (beispielsweise die Aufteilung von Errungenschaften die sich während einer Ehe im ordentlichen Güterstand angehäuft haben) vor der erbrechtlichen Teilung.

Handschriftliches Testament: Wo erhalte ich mehr Informationen?

Um sicher zu stellen, dass die Wünsche nach dem Tod respektiert und die Besitztümer wie vorgesehen verteilt werden, muss ein Testament erstellt werden. Nebst dem handschriftlichen Testament gibt es noch das notariell beglaubigte Testament. Ohne Testament gelangt die Erbfolge nach dem Gesetz zur Anwendung. Diese entspricht unter Umständen nicht den Vorstellungen des Erblassers/der Erblasserin. Es wird empfohlen das handschriftliche Testament mit einem Erbrechtsanwalt zu besprechen um juristische Fehler zu vermeiden.

Öffentliches Testament: Wo erhalte ich mehr Informationen?

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Öffentliches Testament: Was sind die Vorteile?

Ein notarielles Testament (öffentliches Testament) hat gegenüber dem handschriftlichen Testament drei  Vorteile:

  1. Das Testament hat eine erhöhte Beweiskraft, da ein Notar nebst der inhaltlichen Richtigkeit ebenfalls die Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments attestiert.
  2. Das Testament muss nicht handschriftlich verfasst werden, da der Notar diese Aufgabe übernimmt
  3. Das Testament kann beim Notar hinterlegt werden, dadurch wird ein Verlust oder Nichtauffinden vermieden.

Was ist die frei verfügbare Quote ?

Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil.

Die frei verfügbare Quote ist jener Teil der Erbmasse, welcher nicht unter dem Pflichtteilschutz steht. Der Erblasser kann daher die frei verfügbare Quote per Testament beliebigen Personen oder Institutionen vererben.

Gesetzliche Erbansprüche, Pflichtteile und freie Quoten

 

Vorhandene Erben Gesetzliche Quoten, ohne Nachlassregelung Pflichtanteile Freie Quote
Ledig, Kinder, keine Eltern Kinder: 100% Kinder: 75% 25%
Ledig, keine Kinder, ein Elternteil, Geschwister Elternteil: 50%
Geschwister: 50%
Elternteil: 25% 75%
Ledig, keine Kinder, zwei Elternteile und Geschwister Eltern: 100% Eltern: 50% 50%
Verheiratet, keine Kinder, keine Eltern, Geschwister Ehegatte: 75%
Geschwister: 25%
Ehegatte: 37.5% 62.5%
Verheiratet, Kinder Ehegatte: 50%
Kinder: 50%
Ehegatte: 25%
Kinder: 37.5
37.5%
Verheiratet, keine Kinder, ein Elternteil, Geschwister Ehegatte: 75%
Elternteil: 12.5%
Geschwister: 12.5%
Ehegatte: 37.5%
Elternteil: 6.25%
56.25%
Verheiratet, keine Kinder, zwei Elternteile und Geschwister Ehegatte: 75%
Eltern: 25%
Ehegatte: 37.5%
Elternteil: 12.5%
50%

 

Kann ich im Testament ebenfalls Informationen über meine Bestattungswünsche o.Ä. einfügen?

Nein, vermeiden Sie das, denn Testamente werden oftmals erst nach der Bestattung gefunden und geöffnet.

Kann ich das Testament zu Hause aufbewahren?

Das Testament kann überall aufbewahrt werden. Idealerweise wird das Testament jedoch bei der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen offiziellen Stelle, wie z.B. einem Notar, hinterlegt. Falls das Testament zu Hause hinterlegt wird, soll dies an einem leicht zugänglichen Ort erfolgen, damit es einfach aufgefunden wird.

Kann ich mein bestehendes Testament abändern?

Auf jeden Fall. Das handschriftlich verfasste Testament kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Dies muss jedoch über einen datierten Nachtrag zusammen mit der Unterschrift des Erblassers erfolgen. Bestehende Testamente können auch komplett durch neue ersetzt werden. Hierzu sollte explizit die Aufhebung aller bisherigen Testamente in der neuen Version erwähnt werden.
Bei Testamentsänderungen von notariell beglaubigten Testamenten (öffentliche Testamente) oder Testamentszusätzen muss ein neues Testament beim Notar errichtet werden auch wenn dieses zu einem großen Teil der ursprünglichen Version entspricht. Diese neue Version muss datiert, unterschrieben und vom Notar beglaubigt werden. 

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, mit welcher eine Person über ihren Nachlass rechtsverbindliche Anordnungen treffen kann.

Mit der Ausfertigung eines Erbvertrags trifft der Erblasser mit einer oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von unabhängigen Zeugen eine bindende Abmachung über den zukünftigen Nachlass. Das Testament hingegen ist eine einseitige und jederzeit frei widerrufbare Verfügung des Erblassers.

Der Erbvertrag gibt dem Erblasser die Möglichkeit, den Nachlass entsprechend den individuellen Bedürfnissen von allen involvierten Parteien zu regeln. D.h. dass der Erblasser unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilansprüchen das Erbe verteilt oder eben nicht verteilt (Ausschluss aus dem Erbe wenn alle Parteien einverstanden sind).

Was kostet ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag wird von einem Notar verfasst, welcher die Rechtmässigkeit des Vertrages überprüft und mit Rat und Tat zur Seite steht. Da Notare im Auftrag des Staates handeln und auf eine vom Kanton festgelegte Entschädigung Anspruch haben, unterscheiden sich die Kosten für das Erstellen von Erbverträgen von Kanton zu Kanton. Einige Kantone legen einen Minimum- und einen Maximumbetrag fest,  andere Kantone geben einen Fixbetrag vor.
Falls Sie Fragen diesbezüglich haben, finden Sie hier ein Notariat in Ihrer Umgebung.

Was genau ist ein Willensvollstrecker?

Im Testament kann ein Willensvollstrecker bestimmt werden (der Willensvollstrecker darf nicht im Erbvertrag bestimmt werden). Dieser hat im Todesfall der betroffenen Person die Aufgabe, die Erbschaft zu leiten, allfällige Schulden des Erblassers zu bezahlen und den Nachlass schliesslich an die Erben zu verteilen. Prinzipiell kann jede Person oder Institution als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es ist jedoch zu empfehlen, dass diese eher heikle Aufgabe einer neutralen Person oder Institution übergeben wird. In der Regel übernehmen Treuhänder, Anwälte, Notariate oder auch die Bank gegen Entschädigung diese Aufgabe. Da Willensvollstrecker jederzeit von ihrer Pflicht zurücktreten können ist es sinnvoll, im Testament eine zusätzliche Ersatzperson zu bestimmen.

 

Gehört Vermögen aus der 2. oder 3. Säule auch in die Erbmasse?

Nein, beim Vermögen aus der 2. und 3. Säule erfolgt keine erbrechtliche Aufteilung.

Das Vermögen aus der 3. Säule geht im vollen Umfang an den überbliebenen Ehepartner

Das Guthaben aus der 2. Säule wird überlicherweise als Witwen-/Witwerrente an den überlebenden Ehepartner / Lebenspartner ausgezahlt. Kinder unter 18 Jahren (unter 25 Jahren, sofern noch in Ausbildung) haben ebenfalls Anspruch auf eine Rente

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