Vorsorgeauftrag

Falls eine Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, kann sie von Gesetzes wegen nicht mehr im Rechtsverkehr tätig sein. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit die im Vorsorgeauftrag bestimmte Person die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Hierbei handelt es sich nicht nur um juristische oder medizinische Entscheide , sondern auch um Entscheide, die das bestehende Vermögen betreffen. Der Vorsorgeauftrag muss vor dem Eintreten der Urteilfsunfähigkeit erstellt werden.

Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages wird oftmals auch eine Patientenverfügung in Betracht gezogen. Den Unterschied zwischen den  beiden Dokumenten finden Sie hier.

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Häufig gestellte Fragen 


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Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Vorsorgeauftrag errichtet?

Aufgrund der Sensibiltät des Dokumentes unterliegt der Vorsorgeauftrag strengen Formvorschriften. Um gültig zu sein, muss der Vorsorgeauftrag bestimmte Formvorschriften einhalten. Der Auftrag ist entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Bei der eigenhändigen Errichtung hat der Auftraggeber den Vorsorgeauftrag von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Bei der öffentlichen Beurkundung kann die Beauftragung bei einer im jeweiligen Kanton dafür zuständigen Urkundsperson, z.B. einem Notar durchgeführt werden.

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Wer hilft mir beim Erstellen meines Vorsorgeauftrages?

Bei einer öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrags, können Sie sich bei einer im jeweiligen Kanton dafür zuständigen Urkundsperson, z.B. einem Notar beraten lassen.

Wer kann als Beauftragter bestimmt werden?

Als Beauftragter kann bzw. können sowohl eine oder mehrere natürliche Personen als  auch eine juristische Person eingesetzt werden. 

Der Auftraggeber kann für den Fall, dass eine beauftragte Person für die Aufgabe nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder annehmen kann (z.B. bereits verstorben) oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. Beauftragte wie Ersatzbeauftragte müssen möglichst genau bezeichnet werden.

Was wenn keine Vertretungsperson bestimmt wurde?

Falls im Vorsorgeauftrag keine Vertretungsperson definiert wurde, treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft, d.h. die Kindes- und Erwachenenschutzbehörde (KESB) wird eingeschaltet. 

Macht ein Vorsorgeauftrag bei Verheirateten Sinn?

Die Erstellung eines Vorsorgeauftrages kann auch bei Verheirateten, sowie bei Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sehr sinnvoll sein.Für Ehegatten sowie Personen, die in eingetragenen Partnerschaften leben, gilt zwar das gesetzlich geregelte Vertretungsrecht, dieses Recht besteht allerdings nur, wenn die Beziehung effektiv gelebt wird. D.h. wenn das Paar gemeinsam den Haushalt führt oder der Partner einer urteilsunfähigen Person dieser regelmässig und persönlichen Beistand leistet.

Das gesetzliche Vertretungsrecht deckt insbesondere diejenigen Rechtshandlungen ab, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs anfallen, sowie jene Aktivitäten, welche die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte betreffen. Falls darüber hinaus Handlungen notwendig werden, benötigt es der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Mit einem Vorsorgeauftrag erhält der noch urteilsfähige Partner ein umfassendes Vertretungsrecht und ist somit nicht auf die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde angewiesen, wenn z.B. Handlungen im Bereich der ausserordentlichen Vermögensverwaltung anfallen.

Wo kann ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?

Ähnlich wie bei der Patientenverfügung ist es wichtig, dass der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden kann. Platzieren Sie daher die Verfügung an einem Ort, an dem sie schnell und einfach aufgefunden werden kann. In gewissen Kantonen ist es möglich, den Vorsorgeauftrag bei der zuständigen KESB zu hinterlegen (z.B. Kanton Zürich – gegen eine einmalige Depotgebühr von CHF 150.–). Der Ort der Deponierung kann zudem beim zuständigen Zivilstandsamt ins Personenstandsregister eingetragen werden. 

Kann ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden?

Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit wie folgt widerrufen werden:

  • handschriftlicher Widerruf mit Datum und Unterschrift versehen
  • öffentlich beurkundeter Widerruf
  • Vernichtung des Vorsorgeauftrags
  • Ersatz durch einen neuen Vorsorgeauftrag

Zusätzlicher Vorsorgeauftrag nötig bei Vollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht, die beinhaltet, dass diese auch bei einer allfälligen Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers weiter bestehen soll, wird durch das   seit Januar 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht nicht tangiert und ist grundsätzlich weiterhin gültig.  Einige Finanzinstitute verlangen jedoch bereits in diesem Fall als neue handlungsbefugte Ansprechperson einen Beistand bzw. einen Beauftragten. Eine Vollmacht, welche erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit und nicht bereits vorher Gültigkeit haben soll, ist nach neuem Recht jedoch nicht mehr gültig. Diese Regelung muss mit einem Vorsorgeauftrag vorgenommen werden, da dieser an strengere Formvorschriften geknüpft ist als eine Vollmacht. Es ist deshalb empfehlenswert, in jedem Fall zusätzlich zur Vorsorgevollmacht einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.

Wann wird ein Vorsorgeauftrag wirksam?

Sobald die KESB erfährt, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist und Abklärungen ergeben, dass ein Vorsorgeauftrag existiert, prüft die Behörde ob dieser gültig ist und ob die Urteilsunfähigkeit effektiv eingetreten ist. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, prüft die KESB, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag mit sämtlichen Bedingungen und Auflagen anzunehmen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Auftrag durch die Behörde für wirksam erklärt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einer Vorsorgevollmacht?

Der grundsätzliche Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Vorsorgevollmacht liegt im Zeitpunkt ihrer Gültigkeit. Während der Vorsorgeauftrag erst gültig wird ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit, umfasst die Vorsorgevollmacht bereits die Vertretung ab ihrer Erteilung. 

Insbesondere Banken sind nicht mehr bereit, Vorsorgevollmachten zu akzeptieren, wenn der Auftraggeber urteilsunfähig geworden ist. Wer also über eine Vorsorgevollmacht verfügt, sollte in Betracht ziehen, diese mit einem Vorsorgeauftrag zu erweitern.

Wie lange ist der Vorsorgeauftrag gültig?

Der Vorsorgeauftrag verliert seine Gültigkeit nicht. Es wird jedoch empfohlen, diesen regelmässig überprüfen zu lassen und im Bedarfsfall anzupassen. Jede Überprüfung sollte mit Datum und Unterschrift versehen werden.

Was wenn kein Vorsorgeauftrag besteht?

Falls kein Vorsorgeauftrag besteht, kommt dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen zu. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Person urteilsfähig ist und im gleichen Haushalt lebt oder der urteilsunfähigen Person regelmässig Beistand leistet. Falls keine solche Person vorhanden ist, klärt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ab, ob eine Beistandschaft errichtet werden muss.

Was ist die Rolle der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde?

Die KESB regelt bei länger anhaltender Urteilsunfähigkeit folgende Punkte:

  • Überprüfung der Formvorschriften des Vorsorgeauftrages
  • Beurteilung der Urteilsfähigkeit der zu vertretenden Person zum Zeitpunkt des Verfassens des Vorsorgeauftrages
  • Eignungsberurteilung  der bevöllmächtigten Person
  • Erforderliche Massnahmen treffen bei Vernachlässigung oder Gefährdung der Interessen des Auftraggebers
  • Aushändigung einer Urkunde und Einführung über die Pflichten und Rechte der beauftragten Person

Vorsorgeauftrag erstellen: Das sollten Sie beachten

Um gut auf eine mögliche Urteilsunfähigkeit vorbereitet zu sein, ist es ratsam, einen Vorsorgeauftrag abzufassen.

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