Willensvollstrecker: Was Sie wissen müssen

Durch ein Willensvollstreckungsmandat wird eine Erbschaft so geteilt, wie es der Erblasser wünscht. Wenn es Streit unter den Erben gibt, lassen sich damit kompromissfähige Lösungen erarbeiten.
 

Wann sollte ein Willensvollstrecker in der Schweiz eingesetzt werden?

Eine Willensvollstreckung bietet sich besonders in folgenden Fällen an:

  • Viele Erben müssen den Nachlass untereinander teilen.
  • Es droht Streit zwischen den Erben.
  • Die Hinterbliebenen sind mit den administrativen Aufgaben und den juristischen Fragen überfordert.
  • Der Nachlass ist sehr komplex, weil unterschiedliche Vermögensanlagen,
    Liegenschaften oder eigene Unternehmen dazugehören.
  • Die Erbteilung könnte sich aus anderen Gründen sehr verzögern. Dadurch bestünde die Gefahr einer Vernachlässigung des Vermögens.

              

Überforderung Erbe - Willensvollstrecker
Administrative Arbeiten nach dem Verlust eines Verwandten kann für viele Erben überfordernd sein.

Willensvollstreckung: Was muss beachtet werden?     

Nach dem Tod ihres Angehörigen müssen die Hinterbliebenen mehrere anspruchsvolle Aufgaben erledigen. Die dringendsten Dinge betreffen in der Regel die Kündigung von laufenden Verträgen des Verstorbenen und die Durchführung der Trauerfeier.   
Danach ist der Nachlass geordnet aufzuteilen. Damit sind die Erben oft überfordert – sogar in den Fällen, in denen ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen. Sollte daraufhin Streit unter den Erben ausbrechen, kann es Jahre bis zur Aufteilung des Erbes dauern.
Eine Erbgemeinschaft muss nun einmal alle Entscheide gemeinsam fällen. Daraus folgt, dass ein einziger Erbe die Aufteilung des Nachlasses blockieren kann. Sollten die Erben in dieser Situation die Verwaltung des Vermögens vernachlässigen, so etwa die Vermietung von Liegenschaften, wird sie das viel Geld kosten.

Was muss nun beachtet werden? Der wichtigste Punkt ist, rechtzeitig einen Willensvollstrecker zu kontaktieren, der sich um den Nachlass zur Zufriedenheit aller Erben kümmert.
 

Was ist ein Willensvollstrecker?   

Der Willensvollstrecker ist die befugte Person, die den letzten Willen des Erblassers vollzieht. Es sollte sich um eine Vertrauensperson des Erblassers handeln, doch es kommt auch eine im Auftrag einer Institution handelnde Person in Frage.          

Aufgaben eines Willensvollstreckers       

Der Willensvollstrecker setzt alle Verfügungen des Erblassers um und sorgt für die effiziente Erbteilung. Bei Konflikten unter den Erben sucht er kompromissfähige Lösungen. Er nimmt der Erbengemeinschaft administrative Arbeiten ab. Dazu gehören unter anderem:

  • Eintreiben ausstehender Forderungen
  • Bezahlung von offenen Rechnungen
  • Ausrichtung von Vermächtnissen
  • Feststellung des Nachlassvermögens
  • Sicherung des Vermögens (unter anderem Verkauf von Wertpapieren, denen ein Kursverfall droht)
  • Betreuung von Liegenschaften
  • Vorbereitung der Erbteilung
  • Vorbereitung der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei verheirateten Erblassern
  • Unterbreitung eines Teilungsvorschlages

Der Teilungsvorschlag stützt sich auf den per Testament verfügten oder durch Aussagen bekannten letzten Willen des Erblassers. Zu den Aufgaben eines Willensvollstreckers gehört neben der Teilung des Nachlasses auch der Vollzug von Anordnungen des Erblassers für seinen Todesfall.
 

Wer kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden? 

Die Aufgabe der Willensvollstreckung kann prinzipiell jede handlungsfähige Person übernehmen. In vielen Fällen hat der Erblasser testamentarisch verfügt, wer sich um sein Erbe kümmern soll. Oft ist es der überlebende Ehegatte oder ein Kind, vielfach auch ein Notar oder Rechtsanwalt.
In sehr vielen Fällen aber gibt es keine Verfügung oder nur die Formulierung, dass sich eine geeignete Person um das Erbe kümmern möge. Gerade in diesen Fällen helfen wir Ihnen gerne, da wir in verschiedenen Regionen mit entsprechenden Partnern kooperieren.
Finden Sie hier einen passenden Willensvollstrecker in Ihrer Region.

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Wie wird der Willensvollstrecker eingesetzt?

Die Einsetzung durch den Erblasser erfolgt per Testament. Auch eine einseitige testamentarische Verfügung im Erbvertrag ist möglich. Ein solcher Auftrag lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen.   
Die eingesetzte Person wird durch das Amtsgericht über diese Aufgabe informiert und muss nach spätestens 14 Tagen ihr Einverständnis oder die Ablehnung erklärt haben. Stillschweigen ist eine Mandatsannahme.

Bei Ablehnung des Mandats oder dem Fehlen eines Vorschlags muss bzw. sollte sich die Erbengemeinschaft um eine geeignete Person bzw. Institution bemühen.   
 

Wie ist der letzte Wille des Erblassers umzusetzen?

Zunächst einmal ist die Erbengemeinschaft an den letzten Willen des Erblassers gebunden. Eine andere Aufteilung ist aber bei einem einstimmigen Beschluss aller Erben möglich. Sie ist dann sinnvoll, wenn sich seit der Verfügung des Erblassers die Verhältnisse geändert haben.

Mögliche Änderungen:

  • Der Ehepartner des Erblassers stirbt während der Aufteilung, was zu einem anderen Vermögen führt.
  • Die Bewertung von Vermögensteilen, wie Wertpapieren können deutlich geändert sein.

Es sind viele weitere Szenarien geänderter Verhältnisse denkbar, die ein Abweichen vom Wunsch des Erblassers nicht nur plausibel machen, sondern oft sogar erzwingen. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sollten diesen Fakt kennen. 
      

Praktischer Ablauf eines Willensvollstreckermandats

  1. Praktisch erfolgt zunächst die Annahme des Mandates, das erst mit der endgültigen Aufteilung des Nachlasses endet.
  2. Danach sind die Vermögenswerte aufzunehmen, auch müssen alle juristisch relevanten Dokumente gesammelt und gesichtet werden. Dazu gehören gegebenenfalls der Ehe- und Erbvertrag, das Testament sowie alle laufenden Verträge.
  3. Nun werden das Erbschaftsvermögen und die Erbanteile berechnet. Davon erhalten die Erben Kenntnis.
  4. Auch sind Meldungen an das Erbschafts- oder Zivilstandsamt fällig.
  5. Mit dem Todestag muss eine Steuererklärung für den Erblasser abgegeben werden.
  6. Noch offene Steuerschulden sind wie alle anderen offenen Rechnungen zu begleichen.
  7. Anschliessend erfolgt die Aufteilung des Erbes.

Bei Fragen oder ausführlicheren Informationsbedarf freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme bei uns oder unseren Dienstleistern.